Wohnen und Leben für Menschen mit einer geistigen Behinderung

15. Mitwirkung der BewohnerInnen

Gem. §4 des Niedersächsischen Heimgesetzes wirken die Bewohner durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten der jeweiligen Einrichtung mit. Die Bewohnervertretung wird alle 4 Jahre von den Bewohnern des Wohnheims in geheimer Wahl gewählt und besteht in der Regel aus 3 Personen. Wahlberechtigt sind alle Bewohner des Wohnheims. Die Bewohnervertretung ist Ansprechpartner für alle Bewohnerinnen und vertritt deren Interessen gegenüber der Einrichtungsleitung. Um die vielfältigen Aufgaben als Bewohnervertretung wahrnehmen zu können wird er in seiner Arbeit von 2 Fürsprechern unterstützt.